Lösung

Eine Ergänzung der bewährten Schuldenbremse

Während die bewährte Schuldenbremse sicherstellt, dass Einnahmen und Ausgaben im Gleichgewicht bleiben, untersteht das Verwaltungswachstum nicht direkt einem Balanceinstrument. Das ändert die Verwaltungsbremse. Gleichzeitig sieht die Initiative Ausnahmen vor, damit der Staat im Bildungs- und Forschungsbereich weiterhin wachsen kann und in Krisen handlungsfähig bleibt.

Kurzum: Die Verwaltungsbremse schafft ein faires Gleichgewicht zwischen dem Staat und den Menschen, die ihn finanzieren.

Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative «Für ein faires Gleichgewicht zwischen Bundesverwaltung und Bevölkerung (Verwaltungsbremse)»

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 126a Personalausgaben

1 Die gesamthaften Personalausgaben der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung dürfen prozentual nicht stärker ansteigen als der Schweizer Medianlohn. Die Ausgaben für die Betrauung von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts mit Verwaltungsaufgaben werden dabei zu den Personalausgaben hinzugerechnet.

2 Die Begrenzung der Personalausgaben gilt nicht für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung.

3 Die Bundesversammlung kann eine Erhöhung der Personalausgaben beschliessen, wenn dies zur Bewältigung einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit erforderlich ist.

Art. 159 Abs. 3 Bst. d

3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

d. die Erhöhung der Personalausgaben nach Artikel 126a Absatz 3.

Art. 197 Ziff. 17
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 126a (Personalausgaben)

1 Artikel 126a findet erstmals auf die Staatsrechnung des dritten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände Anwendung.

2 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungs-bestimmungen zu Artikel 126a spätestens bis zum 1. Januar des zweiten Jahres nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.


1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.